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Zum Geltungsstand der DGUV Vorschrift 11 und 12 „Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung“

Die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten beim Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 ist eine gesetzliche Vorgabe, die seit 2010 mit der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) im staatlichen Arbeitsschutzrecht verankert ist. Bereits seit 1974 gab es davor mit der DGUV Vorschrift 11 (früher BGV B2 und VBG 93) bzw. DGUV Vorschrift 12 (früher GUV-VB 2 und GUV 2.20) Unfallverhütungsvorschriften mit entsprechenden Durchführungsanweisungen zum sicheren Umgang mit Lasern der benannten Klassen. Um Doppelregelungen zu vermeiden war ursprünglich geplant, die DGUV Vorschrift 11 bzw. 12 bis Ende 2017 komplett zurückzuziehen. Dies ist jedoch bislang nicht geschehen. Es obliegt aktuell der jeweiligen Vertreterversammlung des entsprechenden Unfallversicherungsträgers die Vorschrift zurückzuziehen oder nicht. Getan haben dies bislang zum Beispiel die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sowie die Unfallkasse Berlin. Da die OStrV nicht alle Punkte der DGUV Vorschrift 11 enthält, müssen dort, wo die Vorschrift 11 gilt, beide Vorschriften eingehalten werden. Um die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 OStrV erfüllen zu können, müssen sich Laserschutzbeauftragte, die nur nach der DGUV Vorschrift 11 (BGV B2) bzw. DGUV Vorschrift 12 (GUV-V B2) ausgebildet wurden, durch entsprechende Fortbildungslehrgänge bis zum 31.12.2021 nach den neuen Vorgaben qualifizieren.

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