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Erfolgreiches Neues Jahr: Wichtige Termine und Fristen in Sachen Laserschutz und Lasersicherheit!

Laser emittieren nichtionisierende Strahlung und können sowohl für Anwender und Behandler als auch für Patienten oder weitere im Laserbereich anwesende Personen eine Gefährdung darstellen, betroffen sind hierbei vor allem die Augen und die Haut. Um Verletzungen durch Laserstrahlung zu vermeiden, gibt es eine Reihe gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, deren Einhaltung zur Minimierung des Gefährdungsrisikos im Umgang mit Lasern beiträgt. Hierzu zählt der Laserschutzbeauftragte, dessen Bestellung für Laser der Klassen 3B, 3R und 4 zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine entsprechende Qualifikation ist durch den erfolgreichen Besuch eines geeigneten, anwendungsspezifischen Laserschutzkurses zu erwerben und durch ein Zertifikat nachzuweisen. Diese Qualifikation ist auf aktuellem Stand zu halten und alle 5 Jahre aufzufrischen. Laserschutzbeauftragte, deren letzte Schulung schon länger als 5 Jahre zurückliegt, sollten daher möglichst zeitnah einen entsprechenden Laserschutzkurs gemäß OStrV und TROS „Laserstrahlung“ besuchen. Für Laserschutzbeauftragte, die nur nach der DGUV Vorschrift 11 (BGV B2) bzw. DGUV Vorschrift 12 (GUV-V B2) geschult worden sind, gilt hierbei eine Frist bis zum 31.12.2021. Für Laseranwendungen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken tritt per 31.12.2020 die neue Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) in Kraft. Verbunden damit ist die gesetzliche Auflage des Fachkundeerwerbs bis spätestens zum 31.03.2021. Auch diese Fachkunde muss alle 5 Jahre erneuert werden. Detaillierte Informationen zu diesen Vorschriften sowie zu unserem Kursangebot finden Sie auf unserem Kursportal unter https://www.laserkurse.de/laserschutzbeauftragter/ und https://www.laserkurse.de/#kursangebot. Betreibern und Anwendern von Lasern sollte außerdem bewusst sein, dass medizinische Lasergeräte ab 26.05.2020 der neuen EU-Medizinprodukte-Verordnung (MDR) unterliegen. Sollte es im Zusammenhang mit der Laseranwendung zu Vorkommnissen kommen, so sind diese auch an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Ab dem 1.1.2020 gilt für Hersteller und Bevollmächtigte hierbei ein neues EU-einheitliches Meldeformular. Einen entsprechenden Link dazu sowie zu den oben benannten Vorschriften finden Sie auch in unserem Factsheet „Medizin- und Laborlaser: Wichtige Vorschriften und technische Regeln“. Bei der Umsetzung wünschen wir viel Erfolg und stehen Ihnen für Nachfragen gern zur Verfügung.

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Ausführliche Informationen zu unserem Kursangebot finden Sie auf unserem Kursportal unter www.laserkurse.de.