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Frist für NiSV-Fachkundenachweis bis zum 31.12.2022 verlängert!
Nach Mitteilung des
Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) wurde die Frist zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde gemäß NiSV verlängert. Das Inkrafttreten entsprechender Regelungen war zunächst zum 31. Dezember 2021 vorgesehen. Nun stimmte der Bundesrat einer coronabedingten Fristverlängerung um ein weiteres Jahr, also bis zum 31. Dezember 2022, zu. Für Anwender von Lasern (und IPL) zu kosmetischen Zwecken sowie Anbieter entsprechender Fachkundeschulungen sind dies gute Nachrichten. Dennoch bleibt ein Wermutstropfen. Denn während die Schulungsanforderungen für nichtmedizinisches Personal mit der
NiSV-Fachkunderichtlinie klar definiert wurden, stehen verbindliche Vorgaben an Kurse für Ärztinnen und Ärzte durch die zuständigen Landesärztekammern nach wie vor aus. Ärztliche Anwender:innen sollten bei der Kursauswahl zudem beachten, dass es sich bei der Qualifikation zur/zum Laserschutzbeauftragten nach OStrV / TROS „Laserstrahlung“ und der NiSV-Fachkundeschulung um zwei unterschiedliche Kurse handelt. Ein Laserschutzbeauftragter ist gesetzlich immer vorgeschrieben, wenn Laser der höheren Gefährdungsklassen 3R, 3B oder 4 zum Einsatz kommen. Die NiSV-Fachkunde wird hingegen nur dort verlangt, wo Laser (oder IPL) zu rein kosmetischen, also nichtmedizinischen Zwecken, eingesetzt werden. Ausführliche Informationen zu den entsprechenden Schulungserfordernissen finden Sie in der
Infothek unseres neuen Laserspots Informations- und Lernportals unter
www.laserspots.de. Schulungsangebote geben wir auf unserem Kursportal unter
www.laserkurse.de bekannt.