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NiSV-Fachkunde für Ärzt*innen: Was jetzt wichtig ist!

Mit Erlass der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) hat der Gesetzgeber auch an Ärzt*innen, die Laser oder IPL-Geräte anwenden, besondere Anforderungen gestellt. Im Dschungel der Verordnungen und Fristen haben jedoch viele Anwender*innen den Durchblick verloren, welche Fachkunde von ihnen abgefordert wird und welche Fristen für den Nachweis einzuhalten sind. Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass die NiSV-Fachkunde nur von solchen Ärzt*innen erbracht werden muss, die Laser oder IPL-Geräte (auch) zu rein kosmetischen Zwecken, also ohne zugrundeliegende medizinische Indikation, anwenden möchten (z. B. zur Haar- und Faltenentfernung oder Tattooentfernung). Für medizinisch indizierte Behandlungen gilt die NiSV hingegen nicht. D. h. Ärzt*innen, die Laser oder IPL-Geräte nur zu medizinischen Zwecken einsetzen, müssen auch keine NiSV-Fachkunde nachweisen. Für alle anderen gilt: Ärzt*innen, die Laser oder IPL-Geräte bereits am 31.12.2020 zu kosmetischen Behandlungszwecken betrieben haben, mussten deren Betrieb bis zum 31.03.2021 bei der zuständigen Vollzugsbehörde anzeigen. Gleichzeitig sind diese Ärzt*innen verpflichtet, entsprechende NiSV-Fachkunde bis zum 31.12.2022 nachzuweisen. Ärzt*innen, die den Einsatz von Lasern oder IPL-Geräten zu kosmetischen Zwecken erst für die Zukunft planen, müssen den Betrieb dieser Geräte spätestens 14 Tage vor der Inbetriebnahme der zuständigen Vollzugsbehörde anzeigen und dann zeitgleich den NiSV-Fachkundenachweis erbringen. D. h. diese Ärzt*innen haben auch über den 31.12.2022 noch Zeit, NiSV-Fachkunde zu erwerben. Die zuständigen Vollzugsbehörden für Geräteanzeige und NiSV-Fachkundenachweis sind in jedem Bundesland unterschiedlich. Eine entsprechende Übersicht ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zu finden. Im Gegensatz zu nichtärztlichem Personal können Ärzt*innen die geforderte NiSV-Fachkunde zudem durch Besuch geeigneter ärztlicher Fort- und Weiterbildungen erwerben. Den inhaltlichen und zeitlichen Rahmen gibt nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ein entsprechendes Curriculum der Bundesärztekammer (BÄK) vor. Wichtige Eckpunkte hierbei sind: 1.) Zum Erwerb der NiSV-Fachkunde können einzelne Module des Curriculums oder Teile davon bei verschiedenen Anbietern besucht und frei kombiniert werden und 2.) Ärzt*innen, die in den Modulen abgebildete Kompetenzen bereits im Rahmen ihrer Weiterbildung erworben haben, müssen die entsprechenden Modulteile nicht noch einmal absolvieren. D. h. je weniger Erfahrungen mit Lasern oder IPL-Geräten bestehen, desto größer der Fortbildungsbedarf! Fazit: Der Gesetzgeber hat die NiSV erlassen, um eine laienhafte Anwendung von u. a. Lasern und IPL-Geräten am Menschen zu verhindern und sicherzustellen, dass Anwender*innen die eingesetzten Verfahren und Applikationstechniken sicher beherrschen und risiko- und nebenwirkungsarm einsetzen können. Ärzt*innen sollten für ihren Fachkundenachweis gegenüber den Vollzugsbehörden auch Belege zu bereits im Rahmen ihres medizinischen Studiums, einer Facharztausbildung, der bisherigen beruflichen Tätigkeit, durch Assistenzzeiten, Hospitationen oder andere Weiterbildungen etc. erworbenen Kompetenzen mit einbringen. Noch fehlende Kompetenzen sind durch Besuch weiterer ärztlicher Weiterbildungen zu erwerben. Als inhaltlicher Leitfaden kann das BÄK-Curriculum dienen. Teile dieses Curriculums bildet auch unser „Berliner Laserkurs: Hands-on-Praktikum“ ab. Ebenso können unsere Laserschutzkurse nach OStrV/TROS in Präsenz (für die Erst- und Nachschulung) sowie online (für die turnusmäßige 5-Jahres-Auffrischung) für den NiSV-Fachkundenachweis angerechnet werden. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auch auf unserem Kursportal unter www.laserkurse.de oder nehmen Sie bei Nachfragen gern direkt per Telefon oder E-Mail mit uns Kontakt auf.

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