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Laseranwendung am Menschen: Meldepflichten und Fristen

LASERSCHUTZBEAUFTRAGTER: Die Laseranwendung am Menschen erfordert besondere Fachkenntnisse und Kompetenzen. Zunächst ist beim Einsatz von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 die Bestellung eines oder einer Laserschutzbeauftragten zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Die Bestellung hat vor der ersten Inbetriebnahme von Lasern der benannten Klassen zu erfolgen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder. Eine Anzeige über die Aufnahme des Gerätebetriebes ist gegenüber dem für Ihre Einrichtung (Praxis, Klinik, Institut, etc.) zuständigen Unfallversicherer nur vorzunehmen, wenn dieser die DGUV Vorschrift 11 noch nicht formal zurückgezogen hat. Erkundigen Sie sich hierzu im Zweifelsfall direkt bei Ihrem zuständigen Unfallversicherer, ob diese Meldepflicht für Sie noch besteht. Die Erstqualifikation zum/zur Laserschutzbeauftragten hat im Rahmen eines mindestens 1-tägigen, anwendungsbezogenen Laserschutzkurses nach OStrV/TROS „Laserstrahlung“ in Präsenz zu erfolgen und muss danach alle 5 Jahre aufgefrischt werden. Eine Pflicht zur Meldung des bestellten Laserschutzbeauftragten gegenüber Behörden besteht nicht. Die Bestellungsurkunde und der Qualifikationsnachweis des/der Laserschutzbeauftragten muss aber auf Verlangen vorzeigbar sein. Werden im Übrigen ausschließlich IPL-Geräte oder Klasse 1C-Laser eingesetzt (bspw. zur Epilation), so besteht nach §5 OStrV keine gesetzliche Verpflichtung zur Qualifikation und Bestellung eines oder einer Laserschutzbeauftragten. FACHKUNDE: Anders als beim Laserschutzbeauftragten, wo es unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten häufig ausreichend ist, wenn es einen oder eine Laserschutzbeauftragte pro Organisationseinheit (Praxis, Klinikabteilung, Institut, etc.) gibt, muss die Fachkunde von allen Laseranwendern und Laseranwenderinnen erworben werden. Man unterscheidet dabei zwischen der Fachkunde für medizinische Laseranwendungen im Rahmen therapeutischer Indikationsstellung gemäß §2 NiSG und der Fachkunde für nichtmedizinische Laseranwendungen gemäß §5 NiSV. Nichtmedizinisch meint hierbei jede Anwendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient. Die medizinische Fachkunde gemäß NiSG kann von ärztlichem und nichtärztlichem Personal im Rahmen geeigneter medizinischer Fort- und Weiterbildungen erworben werden. Der Gesetzgeber macht zum Erwerb der NiSG-Fachkunde keine konkreten Vorgaben. Ebenso wenig bestehen starre Meldepflichten oder Fristen. Jedoch muss die NiSG-Fachkunde dazu befähigen, die Risiken der jeweiligen Laseranwendung für den Menschen einschätzen und beurteilen zu können, und ggf. auf behördliches Verlangen nachgewiesen werden können. Gleiches trifft auch für IPL-Anwendungen zu. Anders verhält es sich beim NiSV-Fachkundeerwerb. Hier gilt: Anwender und Anwenderinnen, die Laser der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B oder 4 (oder auch IPL-Geräte) bereits am 31.12.2020 zu nichtmedizinischen (kosmetischen) Behandlungszwecken betrieben haben, mussten deren Betrieb bis zum 31.03.2021 bei der zuständigen Vollzugsbehörde anzeigen. Dieser Anwenderkreis ist außerdem verpflichtet, entsprechende NiSV-Fachkunde bis zum 31.12.2022 zu erwerben und gegenüber der Vollzugsbehörde nachzuweisen. Anwender und Anwenderinnen, die den Einsatz von Lasern oder IPL-Geräten zu kosmetischen Zwecken erst für die Zukunft planen, müssen den Betrieb dieser Geräte spätestens 14 Tage vor der Inbetriebnahme der zuständigen Vollzugsbehörde anzeigen und dann zeitgleich den NiSV-Fachkundenachweis erbringen. D. h. dieser Personenkreis hat auch über den 31.12.2022 noch Zeit, NiSV-Fachkunde zu erwerben. Die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den NiSV-Fachkundeerwerb unterscheiden sich für ärztliches und nichtärztliches Personal. Für Ärzte und Ärztinnen gilt ein entsprechendes Curriculum der Bundesärztekammer, für nichtärztliches Personal die sehr viel umfänglichere NiSV-Fachkunderichtlinie. Unabhängig davon besteht eine generelle Verpflichtung zur Auffrischung der NiSV-Fachkunde alle 5 Jahre. Die Laseraplikon GmbH bietet verschiedene Kurse für den Erwerb und die Auffrischung der Qualifikation als Laserschutzbeauftragter sowohl in Präsenz als auch online sowie für den ärztlichen Fachkundeerwerb gemäß NiSG und NiSV an. Unser konkretes Kursangebot finden Sie unter www.laserkurse.de. Eine Vielzahl an Informationen zum sicheren medizinischen und nichtmedizinischen Lasereinsatz finden Sie außerdem auf unserem Informations- und Lernportal unter www.laserspots.de.

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