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Laserschutzbeauftragter, Laserschutzunterweisung, Geräteeinweisung – Unterschiede beachten!

Laser sind hochenergetische Lichtquellen, von denen ein Risiko für Anwender, Beschäftigte und Behandelte ausgehen kann. Daher stellt der Gesetzgeber an den Betrieb und den sicheren Umgang mit Lasern sowie an den Arbeits- und Unfallschutz besondere Anforderungen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen entstammen dem Medizinprodukte- und Arbeitsschutzrecht, wobei unterschiedliche Zielsetzungen adressiert werden. Immer dann, wenn Laser der Klassen 3R, 3B oder 4 zum Einsatz kommen, muss der Arbeitgeber für die Qualifikation und schriftliche Bestellung mindestens eines Laserschutzbeauftragten sorgen (§5 OStrV), sofern er/sie diese Qualifikation nicht selbst besitzt. Die Qualifikation erfordert zwingend den Besuch eines anwendungsbezogenen Laserschutzkurses gemäß OStrV/TROS Laserstrahlung - Teil Allgemeines, Kapitel 5 im Umfang von mind. 8,5 Lerneinheiten á 45 min und bestandener Abschlussprüfung sowie die regelmäßige Auffrischung alle 5 Jahre. Arbeitgeber, die einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellen oder einen Laserschutzbeauftragten bestellen, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, handeln ordnungswidrig (§11 OStrV). Empfindliche Bußgelder können die Folge sein. Als absolut unzureichend ist es anzusehen, wenn Beschäftigte nur auf Basis einer durchlaufenen Laserschutzunterweisung oder Herstellereinweisung am Gerät zum Laserschutzbeauftragten ernannt werden. Laserschutzunterweisungen müssen in Verantwortung des Arbeitgebers mindestens 1x jährlich durchgeführt werden, um die Beschäftigten auf bestehende Gesundheits- und Unfallgefahren bei Benutzung von Lasereinrichtungen und die richtige Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen hinzuweisen (§8 OStrV). Zur Unterweisung berechtigt sind nur Personen, die über das entsprechende Wissen verfügen, wie z. B. qualifizierte Laserschutzbeauftragte oder entsprechend geschulte Fachkräfte für Arbeitssicherheit (TROS Laserstrahlung – Teil 1, Kapitel 7). Die Geräteeinweisung durch den Hersteller oder einen Herstellerbeauftragten dient wiederum dem Ziel, eine sichere Gerätebedienung durch die Anwender*innen zu gewährleisten. Sie ersetzt weder eine Schulung zum Laserschutzbeauftragten noch eine Laserschutzunterweisung. Da Laser zu den in Anlage 1 MPBetreibV aufgeführten nichtimplantierbaren aktiven Medizinprodukten zählen, gilt gemäß §10 MPBetreibV darüber hinaus: Nur Kollegen, die vom Hersteller oder einem Herstellerbeauftragten direkt eingewiesen wurden, dürfen ihrerseits weitere Kollegen einweisen. Eine sogenannte „Schneeballeinweisung“ von Kollege zu Kollege ist nicht zulässig. Fazit: Wer Laser betreibt, muss einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen und zusätzlich für die regelmäßige Unterweisung seiner Beschäftigten Sorge tragen. Alle Anwender*innen müssen in die sachgerechte Handhabung und Bedienung eines Lasers von einer Person eingewiesen werden, die selber direkt vom Hersteller eingewiesen wurde. Bei Neuanschaffung von Geräten ist es deshalb hilfreich, möglichst alle (potentiellen) Anwender*innen zu versammeln. Und Achtung: Praxisinhaber*innen niedergelassener Arztpraxen sind i. R. nicht nur Anwender sondern auch Betreiber! Umfangreiche Informationen zum Thema finden Sie auch auf unserem Laserspots Informations- und Lernportal.

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